Urheberrecht: Verwendung von Filmen

Rechtsdienst DEK

Auszug aus dem BehördenNewsletter 01/2015, 20. Januar 2015
 
http://www.behoerdennewsletter-tg.ch/cms/front_content.php?idcat=2&idart=180&lang=1

Gelegentlich werden die Schulgemeinden um Lizenzen für den Gebrauch von Filmen in ihren Schulen angefragt. So erklärt das Unternehmen "MPLC Switzerland GmbH", aus urheberrechtlicher Sicht seien Schulen nur dann frei von einer Lizenzpflicht, sofern Filmausschnitte in Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Lehrplan stünden. Die von der EDK geleistete Gebühr decke einzig das Vorführen von ganzen Filmen, die von Fernsehsendern aufgenommen worden seien und im Rahmen und zum Zwecke des Unterrichts in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gezeigt werden. Filme würden aber z. B. auch als Belohnung für gute Leistungen oder in Lagern gezeigt. Solche Filmvorführungen seien lizenzpflichtig und könnten empfindliche Strafen zur Folge haben. Die MPLC Switzerland GmH bietet dann eine pauschale Jahreslizenz an, welche sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schülern richtet und auch solche Vorführungen abdecke. Die EDK erklärt zur Ansicht der MPLC Switzerland GmbH, dass sämtliche schulischen Nutzungen durch die Gebühr der EDK abge-golten seien. Die Kantone leisten entsprechende Beiträge an die EDK (TG: Departement für Erziehung und Kultur). 

Gemäss EDK ist die Verwendung von Filmen dann abgegolten, wenn 

1. die Verwendung zum Zwecke des Unterrichts erfolgt,
2. dieser Unterricht mit Schülerinnen und Schülern geschieht und
3. eine von der Schulgemeinde beauftragte Lehrperson diesen Unterricht verantwortet.

Wir empfehlen den Schulgemeinden, sich an die Hinweise der EDK zu halten. Dann kann auf die angebotene Lizenz der MPLC Switzerland GmbH verzichtet werden.

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